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Verschollenheitsgesetz – VerschG

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1Ist ein Gerichtsstand nach §§ 15, 15a nicht begründet, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
2Dieses Gericht kann die Sache aus wichtigem Grund an ein anderes Gericht abgeben.

Zuletzt geändert durch Art. 182 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25