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Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen – VersAnsprReglG

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Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin hat nur dann seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn sich auch die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.

Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806;
zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26