Ein Unternehmen mit Sitz in Berlin hat nur dann seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wenn sich auch die Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes befindet.
Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806;
zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317