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Gesetz zur Regelung von Ansprüchen aus Lebens- und Rentenversicherungen – VersAnsprReglG

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1Ist, abgesehen von den Fällen des § 11c Abs. 2 Satz 2, die satzungs- oder bedingungsgemäß erforderliche Wartezeit nicht erfüllt, so kann der Versicherungsnehmer oder der sonst aus der Versicherung Berechtigte den Anspruch auf Rückzahlung der von dem Versicherungsnehmer geleisteten Beiträge geltend machen, wenn er die Voraussetzungen des § 2 Satz 1 Buchstabe a oder des § 3 Satz 1 Buchstaben a oder b erfüllt.
2Als Versicherungsnehmer im Sinne des Satzes 1 gilt ausschließlich die in § 11b Satz 1 bezeichnete natürliche Person.

Neugefasst durch Bek. v. 3.7.1964 I 433, 806;
zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 20 G v. 20.12.1991 I 2317
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25