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Gesetz über Versammlungen und Aufzüge – VersammlG

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1Werden Polizeibeamte in eine öffentliche Versammlung entsandt, so haben sie sich dem Leiter zu erkennen zu geben.
2Es muß ihnen ein angemessener Platz eingeräumt werden.

Neugefasst durch Bek. v. 15.11.1978 I 1789;
zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 30.11.2020 I 2600
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25