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Gesetz über die förmliche Verpflichtung nichtbeamteter Personen – VerpflG

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(1) Wer, ohne Amtsträger zu sein, auf Grund des § 1 der Verordnung gegen Bestechung und Geheimnisverrat nichtbeamteter Personen in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1943 (Reichsgesetzbl. I S. 351) förmlich verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich.

(2) Wer, ohne Amtsträger zu sein,

1.
als Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes nach einer tarifrechtlichen Regelung oder
2.
auf Grund eines Gesetzes oder aus einem sonstigen Rechtsgrund
zur gewissenhaften Erfüllung seiner Obliegenheiten verpflichtet worden ist, steht einem nach § 1 Verpflichteten gleich, wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 erfüllt sind.

Geändert durch § 1 Nr. 4 G v. 15.8.1974 I 1942
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25