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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen – VerpackG

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1Ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Absatz 1 begangen worden, so können

1.
Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.
Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25