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Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die hochwertige Verwertung von Verpackungen – VerpackG

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(1) 1Vor Erhebung einer Anfechtungsklage gegen Verwaltungsakte nach § 26 Absatz 1 Satz 2 Nummer 14 bis 16 findet ein Widerspruchsverfahren nicht statt.
2In den Fällen des Satzes 1 hat die Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.

(2) Soweit ein Widerspruchsverfahren stattfindet, entscheidet über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Zentralen Stelle das Umweltbundesamt.

Zuletzt geändert durch Art. 6 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
Seite zuletzt aktualisiert am 11. Januar '26