VermSammlG
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Gesetz zur Sammlung von Nachrichten über Kriegsgefangene, festgehaltene oder verschleppte Zivilpersonen und Vermißte – VermSammlG
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§ 4
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Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26
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