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Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen – VermG

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1Durch die Rückübertragung von Grundstücken und Gebäuden oder die Aufhebung der staatlichen Verwaltung werden bestehende Miet- oder Nutzungsrechtsverhältnisse nicht berührt.
2War der Mieter oder Nutzer bei Abschluss des Vertrages nicht redlich im Sinne des § 4 Abs. 3, so ist das Rechtsverhältnis mit dem Bescheid gemäß § 33 Abs. 4 aufzuheben.
3Dies gilt auch in den Fällen des § 11a Abs. 4. § 16 Abs. 3 Satz 5 gilt entsprechend.
4Ist ein redlich begründetes Miet- oder Nutzungsverhältnis durch Eigentumserwerb erloschen, so lebt es mit Bestandskraft des Rückübertragungsbescheides mit dem Inhalt, den es ohne die Eigentumsübertragung seit dem 3. Oktober 1990 gehabt hätte, unbefristet wieder auf.

Neugefasst durch Bek. v. 9.2.2005 I 205;
zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 33 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25