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Verordnung zur Durchführung des Fünften Vermögensbildungsgesetzes – VermBDV

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Auf das Verfahren bei der Festsetzung, Auszahlung und Rückzahlung der Arbeitnehmer-Sparzulage sind neben den in § 14 Abs. 2 des Gesetzes bezeichneten Vorschriften die für die Einkommensteuer und Lohnsteuer geltenden Regelungen sinngemäß anzuwenden, soweit sich aus den nachstehenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

Zuletzt geändert durch Art. 10 V v. 12.7.2017 I 2360
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25