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Gesetz über das Verlagsrecht – VerlG

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(1) 1Die üblichen Zuschußexemplare werden in die Zahl der zulässigen Abzüge nicht eingerechnet.
2Das Gleiche gilt von Freiexemplaren, soweit ihre Zahl den zwanzigsten Teil der zulässigen Abzüge nicht übersteigt.

(2) Zuschußexemplare, die nicht zum Ersatz oder zur Ergänzung beschädigter Abzüge verwendet worden sind, dürfen von dem Verleger nicht verbreitet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25