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Gesetz über das Verlagsrecht – VerlG

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1Der Verleger ist in der Zahl der von dem Sammelwerke herzustellenden Abzüge, die den Beitrag enthalten, nicht beschränkt.
2Die Vorschrift des § 20 Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25