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Gesetz über das Verlagsrecht – VerlG

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1Der Verleger ist nicht berechtigt, ein Einzelwerk für eine Gesamtausgabe oder ein Sammelwerk sowie Teile einer Gesamtausgabe oder eines Sammelwerkes für eine Sonderausgabe zu verwerten.
2Soweit jedoch eine solche Verwertung auch während der Dauer des Urheberrechts einem jeden freisteht, bleibt sie dem Verleger gleichfalls gestattet.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25