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Gesetz über das Verlagsrecht – VerlG

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(1) 1Der Verleger ist verpflichtet, dem Verfasser die vereinbarte Vergütung zu zahlen.
2Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Überlassung des Werkes den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist eine angemessene Vergütung in Geld als vereinbart anzusehen.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25