1Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß dem § 5 herzustellen berechtigt ist. 2Er hat rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird.
Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155