print

Gesetz über das Verlagsrecht – VerlG

arrow_left arrow_right

1Der Verleger ist verpflichtet, diejenige Zahl von Abzügen herzustellen, welche er nach dem Vertrag oder gemäß dem § 5 herzustellen berechtigt ist.
2Er hat rechtzeitig dafür zu sorgen, daß der Bestand nicht vergriffen wird.

Zuletzt geändert durch Art. 2 G v. 22.3.2002 I 1155
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25