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Verkehrsfinanzgesetz 1955 – VerkFinG

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1Die Gesellschaft rechnet die ihr zugewiesenen Mittel mit der überweisenden Stelle des Bundes ab.
2Die Rechnung und die Verwendung der Darlehnsmittel durch die Deutsche Bundesbahn werden vom Bundesrechnungshof geprüft.

Zuletzt geändert durch Art. 467 V v. 31.8.2015 I 1474
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25