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Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin – VergoldAusbV

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(1) 1Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
2Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) 1Der Prüfling soll in der praktischen Prüfung in insgesamt höchstens sieben Stunden drei Arbeitsproben einschließlich eines Arbeitsablaufplanes durchführen.
2Hierfür kommen insbesondere in Betracht:
3

1.
Anfertigen einer Gravur,
2.
Anfertigen einer Polimentvergoldung auf einer gravierten Platte und
3.
Anfertigen einer Ölvergoldung.

(4) 1Der Prüfling soll in der schriftlichen Prüfung in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten lösen:
2

1.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz,
2.
Arbeitsplanung,
3.
Fertigungsverfahren,
4.
Werkstoffkunde,
5.
berufsbezogene Berechnungen,
6.
Gestaltungstechniken,
7.
Farbe, Form und Stilkunde.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25