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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Vergolder-Handwerk – VergMstrV

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(1) 1In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen.
2Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) 1Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als 20 Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 28 Stunden dauern.
2Die jeweilige Trocknungszeit wird nicht auf die Prüfungsdauer angerechnet.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.

Geändert durch Art. 2 Abs. 9 V v. 18.1.2022 I 39
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25