1Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. 2Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. 3Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.
V aufgeh. durch § 10 idF d. Art. 2 V v. 16.12.2025 I Nr. 336 mWv 1.8.2026
Ersetzt durch V 806-22-1-165 v. 16.12.2025 I Nr. 336 (VerfGlasAusbV 2026)