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Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts – VereinsG

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(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer nach § 19 Nr. 4 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, wenn die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Deutsche Mark geahndet werden.

Zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 30.11.2020 I 2600
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25