print

Verdienststatistikgesetz – VerdStatG

arrow_left arrow_right

Das Statistische Bundesamt und die statistischen Ämter der Länder dürfen an die obersten Bundes- und Landesbehörden für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 12.8.2020 I 1872
Änderung durch Art. 5 G v. 22.12.2025 I Nr. 354 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26