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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin – VeranstFachwPrV

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(1) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn ohne Rundung in den folgenden Prüfungsleistungen jeweils mindestens 50 Punkte erreicht worden sind:

1.
in jedem Qualifikationsbereich des Prüfungsteils „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
2.
in jedem Handlungsbereich der schriftlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“,
3.
in der zusammengefassten Bewertung der mündlichen Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“.

(2) 1Ist die Prüfung bestanden, werden die folgenden Bewertungen jeweils kaufmännisch auf eine ganze Zahl gerundet:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“,
2.
im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“
a)
die Bewertung der schriftlichen Prüfung sowie
b)
die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung.

(3) Der Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“, der Bewertung für die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ sowie der zusammengefassten Bewertung für die mündliche Prüfung im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ ist nach Anlage 1 die jeweilige Note als Dezimalzahl zuzuordnen.

(4) 1Für die Bildung einer Gesamtnote ist als Gesamtpunktzahl das gewichtete arithmetische Mittel zu berechnen.
2Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1.
die Bewertung für den Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ mit 25 Prozent,
2.
im Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“
a)
die Bewertung der schriftlichen Prüfung mit 50 Prozent und
b)
die zusammengefasste Bewertung für die mündliche Prüfung mit 25 Prozent.
1Die Gesamtpunktzahl ist kaufmännisch auf eine ganze Zahl zu runden.
2Der gerundeten Gesamtpunktzahl ist nach Anlage 1 die Note als Dezimalzahl und die Note in Worten zuzuordnen.

3Die zugeordnete Note ist die Gesamtnote.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 40 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26