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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin – VeranstFachwPrV

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(1) 1Im Handlungsbereich „Analysieren von Märkten und Definieren von Marktchancen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, dass Märkte analysiert werden können, um nationale und internationale Marktchancen einzuschätzen und zu definieren sowie unternehmerische Entscheidungen zu treffen.
2Arten und Formen von Veranstaltungen sowie deren Ziele sollen gekannt und wesentliche Verbände und Organisationen der Veranstaltungswirtschaft in Überlegungen mit einbezogen werden.
3Ziele sollen formuliert, Zielgruppen bestimmt und die jeweiligen Marktgegebenheiten beobachtet und analysiert werden.
4Hierbei werden relevante Instrumente der Marktforschung genutzt und Marketingstrategien entwickelt.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
6

1.
Beobachten und Analysieren von bestehenden und potenziellen Märkten,
2.
Auswahl und Durchführung von Primär- und Sekundärerhebungen,
3.
Ermitteln und Auswerten branchenspezifischer Kennzahlen,
4.
Definieren und Segmentieren von Märkten und Zielgruppen,
5.
Definieren von Veranstaltungszielen, -arten und -formen,
6.
Berücksichtigen ökologischer Einflüsse,
7.
Entwickeln von Marketingstrategien.

(2) 1Im Handlungsbereich „Konzipieren von Veranstaltungsprojekten“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Konzepte für Veranstaltungen und Veranstaltungsbeteiligungen als Grundlage für die Planung und Durchführung zu entwickeln.
2Es sollen diese Kenntnisse in ihrer unterschiedlichen Ausprägung auf die verschiedenen Veranstaltungsbereiche angewendet werden können.
3In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
4

1.
Erkennen der Bedeutung von Veranstaltungen zur Erreichung von Unternehmens- und Marketingzielen,
2.
Entwickeln, Strukturieren und Präsentieren von Konzeptionen für die verschiedenen Veranstaltungsbereiche,
3.
Bestimmen von relevanten Zielgruppen,
4.
Erarbeiten und Definieren von strategischen und operativen Veranstaltungszielen sowie von zielführenden Maßnahmen,
5.
Erkennen und Beurteilen von Trends und Innovationen,
6.
Berücksichtigen von interkulturellen Aspekten,
7.
Erarbeiten von Budget-, Finanzierungs- und Liquiditätsplänen.

(3) 1Im Handlungsbereich „Planen, Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veranstaltungen und Veranstaltungsbeteiligungen unter Berücksichtigung rechtlicher, betriebswirtschaftlicher, technischer und ökologischer Bedingungen zielorientiert realisieren zu können.
2Berücksichtigt werden sollen branchenspezifische Besonderheiten bei Steuern, Abgaben und Versicherungen sowie branchenspezifische rechtliche Rahmenbedingungen.
3Dabei soll unter Einsatz von Methoden und Werkzeugen des Projektmanagements sozialkompetent, team- und dienstleistungsorientiert gehandelt werden können.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5

1.
Beurteilen von Veranstaltungsorten und -stätten sowie Aufplanungen unter Berücksichtigung der Infrastruktur und Logistik,
2.
Erstellen, Umsetzen und Kontrollieren von Orts- und Termin-, Programm-, Bedarfs-, Ablauf-, Finanz-, Zeit- und Tätigkeitsplanung,
3.
Beurteilen, Auswählen und Beschaffen von Produkten und Dienstleistungen,
4.
Planen und Einsetzen von Personal und Dienstleistern,
5.
Beurteilen von Informationstechnologie, branchenspezifischer Software, Veranstaltungs-, Tagungs- und Medientechnik sowie des Messebaus,
6.
Auswahl und Beurteilung der Veranstaltungsgastronomie,
7.
Planen und Realisieren von Serviceleistungen für Veranstaltungsbeteiligte,
8.
Umsetzen von Marketingmaßnahmen,
9.
Nachbereiten der Veranstaltung und Bewerten des Erfolgs,
10.
Analysieren und Lösen von Konflikten; Beschwerdemanagement.

(4) 1Im Handlungsbereich „Akquisition von Kunden sowie kundenorientierte Vermarktung von Veranstaltungen“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, Veranstaltungen und Veranstaltungsdienstleistungen zielorientiert in den Markt einzuführen und auszubauen.
2Ferner soll nachgewiesen werden, dass Kunden akquiriert sowie Kundenbeziehungen erhalten und ausgebaut werden können.
3Dabei sollen marketing- und vertriebsstrategische Instrumente Anwendung finden unter Berücksichtigung rechtlicher Regelungen.
4In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
5

1.
Erarbeitung und Potentialanalyse von Kundenprofilen als Basis für Akquisition,
2.
Analysieren von unterschiedlichen Vertriebswegen sowie deren Auf- und Ausbau,
3.
Planen und Durchführen von Marketing- und Vertriebs-Controlling anhand von Kennzahlen,
4.
Aufbauen und Durchführen von Produkt- und Leistungspräsentationen unter Einsatz von Präsentationstechniken und -medien sowie Moderationstechniken,
5.
Erarbeiten von kommunikationspolitischen Strategien für eine Veranstaltung oder Veranstaltungsbeteiligung,
6.
Einbinden von Veranstaltungen oder Veranstaltungsbeteiligungen in die integrierte Marketingkommunikation,
7.
Einsetzen von Kundenbeziehungsmanagement (Customer Relationship Management),
8.
Planen, Realisieren und Kontrollieren von Aktionen der Aussteller-, Besucher- und Teilnehmerwerbung.

(5) 1Im Handlungsbereich „Führung und Zusammenarbeit“ soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, zielorientiert mit Mitarbeitern, Auszubildenden, Geschäftspartnern und Kunden zu kommunizieren.
2Dabei soll gezeigt werden, dass Mitarbeiter, Auszubildende und Projektgruppen geführt werden können.
3Des Weiteren soll bei Verhandlungen und in Konfliktfällen lösungsorientiert gehandelt werden.
4Methoden der Kommunikation und Motivationsförderung sollen dabei berücksichtigt werden.
5In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
6

1.
Zusammenarbeit, Kommunikation und Kooperation erläutern,
2.
Mitarbeitergespräche durchführen,
3.
Konfliktmanagement anwenden,
4.
Mitarbeiterförderung umsetzen,
5.
Ausbildung planen und durchführen,
6.
Moderation von Projektgruppen vorbereiten und durchführen,
7.
Präsentationstechniken einsetzen.

(6) 1Die schriftliche Prüfung besteht für jeden Handlungsbereich aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit, deren Mindestbearbeitungszeiten jeweils betragen:
2

1.
Analysieren von Märkten und Definieren von Marktchancen   90 Minuten,
2.
Konzipieren von Veranstaltungsprojekten   90 Minuten,
3.
Planen, Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen   120 Minuten,
4.
Akquisition von Kunden sowie kundenorientierte Vermarktung von Veranstaltungen   90 Minuten,
5.
Führung und Zusammenarbeit   60 Minuten.
Die Gesamtdauer der Prüfung soll 480 Minuten nicht überschreiten.

(7) 1Wurden in nicht mehr als zwei schriftlichen Prüfungsleistungen mangelhafte Prüfungsleistungen erbracht, ist in diesen Handlungsbereichen jeweils eine mündliche Ergänzungsprüfung anzubieten.
2Bei einer oder mehreren ungenügenden Leistungen besteht diese Möglichkeit nicht.
3Die Ergänzungsprüfung soll anwendungsbezogen durchgeführt werden und je Ergänzungsprüfung in der Regel nicht länger als 15 Minuten dauern.
4Die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsleistung und der mündlichen Ergänzungsprüfung werden zu einer Note zusammengefasst.
5Dabei wird die Bewertung der schriftlichen Prüfungsleistung doppelt gewichtet.

Zuletzt geändert durch Art. 40 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25