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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin – VeranstFachwPrV

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(1) 1Die Prüfung gliedert sich in die Prüfungsteile:
2

1.
Wirtschaftsbezogene Qualifikationen,
2.
Handlungsfeldspezifische Qualifikationen.

(2) 1Der Prüfungsteil „Wirtschaftsbezogene Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Qualifikationsbereiche:
2

1.
Volks- und Betriebswirtschaft,
2.
Rechnungswesen,
3.
Recht und Steuern,
4.
Unternehmensführung.

(3) 1Der Prüfungsteil „Handlungsfeldspezifische Qualifikationen“ gliedert sich in folgende Handlungsbereiche:
2

1.
Analysieren von Märkten und Definieren von Marktchancen,
2.
Konzipieren von Veranstaltungsprojekten,
3.
Planen, Vorbereiten, Durchführen und Nachbereiten von Veranstaltungen,
4.
Akquisition von Kunden sowie kundenorientierte Vermarktung von Veranstaltungen,
5.
Führung und Zusammenarbeit.

(4) 1In den Qualifikationsbereichen nach Absatz 2 ist schriftlich in Form von anwendungsbezogenen Aufgaben nach § 4 zu prüfen.
2In den Handlungsbereichen nach Absatz 3 ist schriftlich in Form von Situationsaufgaben nach § 5 und mündlich nach Absatz 5 zu prüfen.

(5) Die mündliche Prüfung gliedert sich in eine Präsentation und ein Fachgespräch.

(6) 1In der Präsentation soll nachgewiesen werden, dass eine komplexe Problemstellung der betrieblichen Praxis dargestellt, beurteilt und gelöst werden kann.
2Die Themenstellung kann sich auf die Handlungsbereiche nach Absatz 3 Nr. 1 bis 4 beziehen.
3Die Dauer der Präsentation soll dabei zehn Minuten nicht überschreiten.
4Die Präsentation geht mit einem Drittel in die Bewertung der mündlichen Prüfung ein.

(7) Das Thema der Präsentation wird von der zu prüfenden Person selbst formuliert und dem Prüfungsausschuss bei der ersten schriftlichen Prüfungsleistung eingereicht.

(8) 1Ausgehend von der Präsentation soll in dem Fachgespräch nachgewiesen werden, in Situationen der Veranstaltungswirtschaft Wissen anwenden und sachgerechte Lösungen vorschlagen zu können.
2Das Fachgespräch soll in der Regel 20 Minuten nicht überschreiten.

(9) Die mündliche Prüfung nach Absatz 5 ist nur durchzuführen, wenn in den Prüfungsleistungen nach Absatz 4 mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(+++ Zur Anwendung vgl. §§ 1 u. 3 FortbVenÄndV6AnwV +++)

Zuletzt geändert durch Art. 40 V v. 9.12.2019 I 2153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25