(1) Die zuständige Stelle kann berufliche Fortbildungsprüfungen zum Geprüften Veranstaltungsfachwirt/zur Geprüften Veranstaltungsfachwirtin nach den §§ 2 bis 10 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachzuweisen ist.
(2) 1Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die notwendigen Qualifikationen und Erfahrungen vorhanden sind, um in der Veranstaltungswirtschaft, sowohl in Unternehmen der Veranstaltungswirtschaft als auch bei einer selbstständigen Tätigkeit, eigenständig umfassende und verantwortliche Aufgaben der Planung, Steuerung und Kontrolle veranstaltungsspezifischer Aufgaben und Sachverhalte unter Nutzung betriebs- und personalwirtschaftlicher Steuerungsinstrumente auszuüben.
2Ebenso sind Qualifikationen zu prüfen, die in Unternehmen und Institutionen ausgeführt werden, die als Veranstalter oder Veranstaltungsbeteiligte aktiv sind.
3Die Öffnung und Globalisierung der Märkte sollen dabei ebenso Berücksichtigung finden wie die daraus resultierenden Marktentwicklungen und -trends.
4Geprüfte Veranstaltungsfachwirte/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtinnen sind befähigt, Aufgaben der betrieblichen Aus- und Weiterbildung wahrzunehmen.
5Des Weiteren sollen diese Kenntnisse in ihrer unterschiedlichen Ausprägung auf folgende Veranstaltungsbereiche angewandt werden können:
(3) Die erfolgreich abgelegte Prüfung führt zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Veranstaltungsfachwirt/Geprüfte Veranstaltungsfachwirtin“.