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Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes – VEPPGewG

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Die in § 1 Absatz 1 genannten Träger der Versorgungsbezüge dürfen die bei ihnen jeweils vorhandenen personenbezogenen Daten verarbeiten, soweit dies zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich ist.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25