(+++ Textnachweis ab: 28.2.2019 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Durchführung der
EUV 910/2014 (CELEX Nr: 32014R0910)
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
Auf Grund des § 20 Absatz 1 und 2 Nummer 1 und 3 bis 6 des Vertrauensdienstegesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) verordnet die Bundesregierung:
1Barrierefreie Vertrauensdienste gemäß § 7 Absatz 1 des Vertrauensdienstegesetzes sind, soweit technisch möglich, für Menschen mit Behinderungen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust zu gestalten.
2Hinweise und Informationen zur Barrierefreiheit nach § 7 Absatz 2 des Vertrauensdienstegesetzes müssen barrierefrei, wahrnehmbar und verständlich sein.
3Dabei haben sie sich am Stand der Technik zu orientieren.
(1) Die Deckungsvorsorge nach Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe c zweite Alternative der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 in Verbindung mit § 10 des Vertrauensdienstegesetzes kann erbracht werden
(2) 1Soweit die Deckungsvorsorge durch eine Versicherung nach Absatz 1 Nummer 1 erbracht wird, gelten die folgenden Bestimmungen:
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(1) 1Soweit der Vertrauensdiensteanbieter bei der Ausgabe qualifizierter Zertifikate die Identität oder Attribute an Hand öffentlicher und auf Dauer zugänglicher Register oder Dokumente überprüft, genügt es, dass er vermerkt, in welches Register oder Dokument er Einsicht genommen hat und ob die verarbeiteten Daten mit denen im Register übereinstimmen.
2Ein Auszug des Registers oder Dokuments muss nicht zur Dokumentation genommen werden.
(2) Nach § 12 des Vertrauensdienstegesetzes erforderliche Vollmachten, Einwilligungen oder Bestätigungen müssen qualifiziert elektronisch signiert, qualifiziert elektronisch gesiegelt oder handschriftlich unterschrieben sein.
(1) 1Qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter haben Vorsorge zu treffen, dass die Zertifikate im Fall einer Betriebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Vertrauensdienstegesetzes einschließlich der Widerrufsinformationen von einem anderen qualifizierten Vertrauensdiensteanbieter oder der Bundesnetzagentur übernommen werden können.
2Der qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter ist verpflichtet hierfür den Stand der Technik einzuhalten.
(2) 1Liegt die Dokumentation, die nach § 16 Absatz 1 Satz 3 des Vertrauensdienstegesetzes zu übergeben ist, noch in Papierform vor, soll sie, soweit möglich und zweckmäßig, vor der Übergabe in elektronische Dokumente überführt werden.
2Dabei ist der Stand der Technik einzuhalten.
(3) Ein qualifizierter Vertrauensdiensteanbieter hat die Bundesnetzagentur über eine beabsichtigte Betriebseinstellung im Sinne des § 16 Absatz 1 Satz 1 des Vertrauensdienstegesetzes unverzüglich zu unterrichten.
(4) Im Fall von § 14 Absatz 1 Nummer 3 des Vertrauensdienstegesetzes ist der Widerrufsgrund öffentlich zu dokumentieren und in die Widerrufslisten und Statusinformationen aufzunehmen.
Benannte Stellen nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 sind verpflichtet, der Bundesnetzagentur neue Zertifizierungen von Signaturerstellungseinheiten, Annullierungen der Zertifizierungen oder Informationen über nicht mehr zertifizierte Signaturerstellungseinheiten nach Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 unverzüglich anzuzeigen.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.