print

Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten – VDuG

arrow_left arrow_right

1Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt.
2Diese bedarf keiner Zulassung.

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25