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Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten – VDuG

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(1) 1Das Gericht stellt die Beendigung des Umsetzungsverfahrens fest.
2Der Beschluss enthält:
3

1.
die endgültige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
2.
die Festsetzung eines vom Unternehmer noch an den Sachwalter zu zahlenden Kostenbetrags, wenn die Kosten des Umsetzungsverfahrens den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag übersteigen, sowie
3.
die Angabe, ob und in welcher Höhe ein Restbetrag verbleibt.
Der Beschluss steht hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit einem Kostenfestsetzungsbeschluss gleich.

(2) Der Beschluss ist den Parteien und dem Sachwalter zuzustellen.

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25