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Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten – VDuG

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(1) Der Sachwalter hat Anspruch auf

1.
die Erstattung der Auslagen, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben begründet,
2.
eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung und
3.
einen Vorschuss auf seine Auslagen und seine Vergütung, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.

(2) Auf Antrag des Sachwalters setzt das Gericht die Höhe der Auslagen, der Vergütung und des Vorschusses fest.

Geändert durch Art. 5 G v. 16.7.2024 I Nr. 240
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25