print

Vertrauensdienstegesetz – VDG

arrow_left

1Zertifizierungsdiensteanbieter, die qualifizierte Zertifikate im Sinne von § 2 Nummer 3 des Signaturgesetzes ausgestellt haben, dürfen diese qualifizierten Zertifikate als qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter für qualifizierte Zertifikate nach der Verordnung (EU)
Nr. 910/2014
weiterhin in ihrem Zertifikatsverzeichnis führen.
2Sie dürfen weiter alle in diesem Zusammenhang mit ihren Kunden vereinbarten Dienste anbieten, insbesondere einen Widerrufsdienst.
3§ 16 Absatz 1 gilt entsprechend.
4Die von der Bundesnetzagentur gemäß § 16 Absatz 1 des Signaturgesetzes ausgestellten Zertifikate werden mit Ablauf des 14. November 2018 gesperrt.

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25