print

Vertrauensdienstegesetz – VDG

arrow_left arrow_right

Liegt der Konformitätsbewertungsstelle für einen qualifizierten Dienst für die Zustellung elektronischer Einschreiben eine Akkreditierung nach Abschnitt 4 des De-Mail-Gesetzes vor, so soll die Konformitätsbewertungsstelle die Konformitätsbewertung dieses qualifizierten Dienstes nach Möglichkeit auf die Prüfung der Nachweise beschränken, die im Rahmen der Akkreditierung nach § 18 Absatz 3 des De-Mail-Gesetzes erbracht worden sind.

Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 2.12.2025 I Nr. 301
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25