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Verordnung zur Einführung von Formularen für das Verbraucherinsolvenzverfahren und das Restschuldbefreiungsverfahren – VbrInsFV

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1Folgende Abweichungen von den in der Anlage bestimmten Formularen und dem Hinweisblatt sind zulässig:
2

1.
Berichtigungen, die auf einer Änderung von Rechtsvorschriften beruhen;
2.
Ergänzungen oder Anpassungen des Hinweisblattes zu den Formularen, soweit solche mit Rücksicht auf die Erfahrungen mit den Formularen geboten sind.

Zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 16.12.2022 I 2368
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25