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Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung – V zu § 180 Abs. 2 AO

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(1) Eine Außenprüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen ist bei jedem Verfahrensbeteiligten zulässig.

(2) Die Prüfungsanordnung ist dem Verfahrensbeteiligten bekanntzugeben, bei dem die Außenprüfung durchgeführt werden soll.

Zuletzt geändert durch Art. 9 V v. 19.12.2022 I 2432
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25