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Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes – UZwG

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Wird unmittelbarer Zwang angewendet, ist Verletzten, soweit es nötig ist und die Lage es zuläßt, Beistand zu leisten und ärztliche Hilfe zu verschaffen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 281
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25