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Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes – UZwG

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(1) 1Die Anwendung von Schußwaffen ist anzudrohen.
2Als Androhung gilt auch die Abgabe eines Warnschusses.
3Einer Menschenmenge gegenüber ist die Androhung zu wiederholen.

(2) Der Einsatz von Wasserwerfern und Dienstfahrzeugen gegen eine Menschenmenge ist anzudrohen.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 25.11.2025 I Nr. 281
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25