print

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG

arrow_left arrow_right

Anspruchsberechtigt nach § 8 Absatz 1 sind bei einem Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57) abweichend von § 8 Absatz 3 die Verbände, Organisationen und öffentlichen Stellen, die die Voraussetzungen des Artikels 14 Absatz 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/1150 erfüllen.

Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254;
Zuletzt geändert durch Art. 7 G vom 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25