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Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb – UWG

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(1) 1Dieses Gesetz dient dem Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen.
2Es schützt zugleich das Interesse der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb.

(2) Vorschriften zur Regelung besonderer Aspekte unlauterer geschäftlicher Handlungen gehen bei der Beurteilung, ob eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, den Regelungen dieses Gesetzes vor.

Neugefasst durch Bek. v. 3.3.2010 I 254;
Zuletzt geändert durch Art. 7 G vom 30.9.2025 I Nr. 233
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25