(1) Als der Teilnahme an einer Schulung nach § 5 Absatz 1 oder einer Fortbildung nach § 5 Absatz 2 gleichwertige Qualifikationen gelten Schulungs-, Befähigungs- und Ausbildungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden sind und
(2) 1Die Qualifikationsnachweise nach § 5 Absatz 1 und 2 sowie die Qualifikationsnachweise nach Absatz 1 sind am Betriebsort aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
2Bestehen Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Bescheinigungen oder an den dadurch verliehenen Rechten, kann die zuständige Behörde durch Nachfrage bei der zuständigen Behörde oder Stelle des Niederlassungsstaats die Echtheit oder die dadurch verliehenen Rechte überprüfen.
(3) Für die vorübergehende und gelegentliche Dienstleistung als Fachpersonal im Inland gilt § 13a der Gewerbeordnung.
(+++ § 6: Zum amtlichen Hinweis des Normgebers auf EG-Recht vgl. Überschrift V v. 20.7.2011 I 1412 +++)