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UVP-Portale-Verordnung – UVPPortV

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(1) Diese Verordnung gilt

1.
für das zentrale Internetportal des Bundes, das nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzurichten ist, und
2.
für die zentralen Internetportale der Länder, die nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung einzurichten sind.

(2) Verpflichtungen nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen bleiben unberührt.

Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26