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Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Disziplinarrechts im Bereich der Unfallversicherung Bund und Bahn – UVBundBahnDiszRAnO

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Der Vorstand der Unfallversicherung Bund und Bahn behält sich vor, die nach Abschnitt I erteilten Befugnisse im Einzelfall und in jedem Stadium des Verfahrens zu übernehmen.

Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25