1Zum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet.
2Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten zuständig.