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Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn – UVBBErG

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1Zum 1. Januar 2015 wird als Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand die Unfallversicherung Bund und Bahn errichtet.
2Die Unfallversicherung Bund und Bahn ist für die in § 125 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Unternehmen und Versicherten zuständig.

Zuletzt geändert durch Art. 8 G v. 18.12.2024 I Nr. 423
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25