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UStZustV
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Verordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Umsatzsteuer im Ausland ansässiger Unternehmer – UStZustV
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§ 2
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2023 I Nr. 332
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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