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Umweltstatistikgesetz – UStatG

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(1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.

(2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5a sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.5.2024 I Nr. 153
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25