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Umweltstatistikgesetz – UStatG

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(1) Die Statistik umfasst die Erhebungen

1.
der Abfallentsorgung (§ 3),
2.
der Abfälle, über die Nachweise zu führen sind (§ 4),
3.
der Entsorgung bestimmter Abfälle (§ 5),
4.
des Inverkehrbringens und der Entsorgung bestimmter Erzeugnisse (§ 5a),
5.
der öffentlichen Wasserversorgung und der öffentlichen Abwasserentsorgung (§ 7),
6.
der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung (§ 8),
7.
der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (§ 9),
8.
bestimmter klimawirksamer Stoffe (§ 10),
9.
der Aufwendungen für den Umweltschutz (§ 11),
10.
der Waren und Dienstleistungen für den Umweltschutz (§ 12).

(3) Berichtsjahr ist das dem Zeitpunkt der Erhebung vorangegangene Kalender- oder Geschäftsjahr, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 8.5.2024 I Nr. 153
Seite zuletzt aktualisiert am 23. Januar '26