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Verordnung über die Ausstellung der Apostille nach Artikel 3 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation – UrkBefrV 1997 Haag

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Die Apostille nach Artikel 3 Abs. 1 des Haager Übereinkommens vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation stellen aus

1.
das Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten für alle von einem Gericht oder einer Behörde des Bundes ausgestellten öffentlichen Urkunden, soweit nicht der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts zuständig ist,
2.
der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts für die vom Bundespatentgericht oder vom Deutschen Patent- und Markenamt ausgestellten öffentlichen Urkunden.

Zuletzt geändert durch Art. 1 V v. 1.12.2022 I 2131
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25