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UrkBefrITAV
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Verordnung über die Bestimmung der Behörde, die für die Beglaubigung nach Artikel 2 des Vertrages vom 7. Juni 1969 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über den Verzicht auf die Legalisation von Urkunden zuständig ist – UrkBefrITAV
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§ 3
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Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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