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UrkBefrBELV
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Verordnung über die Bestimmung der Beglaubigungsbehörde nach dem deutsch-belgischen Abkommen vom 13. Mai 1975 über die Befreiung öffentlicher Urkunden von der Legalisation – UrkBefrBELV
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§ 3
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Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25
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