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Gesetz über die urheberrechtliche Verantwortlichkeit von Diensteanbietern für das Teilen von Online-Inhalten – UrhDaG

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Für die Verpflichtung des Diensteanbieters, bei dem nach § 2 des Digitale-Dienste-Gesetzes kein anderer Mitgliedstaat Sitzland ist oder als Sitzland gilt, zur Bestellung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten für das gerichtliche Verfahren gilt § 5 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes entsprechend.

geändert durch Art. 22 G v. 6.5.2024 I Nr. 149
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25