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Verordnung zum Vermögensgesetz über die Rückgabe von Unternehmen – URüV

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(1) 1Die gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im Aufbau haften dem Berechtigten für Schäden, die dadurch entstehen, daß die gesetzlichen Vertreter nach Umwandlung des Unternehmens in eine private Rechtsform bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters nicht angewendet haben.
2Die Mitglieder des gesetzlichen Vertretungsorgans des zurückzugebenden Unternehmens haften als Gesamtschuldner.
3Ist streitig, ob sie die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft sie die Beweislast.
4Der Anspruch der Gesellschaft auf Schadensersatz gehört zu der übergehenden Vermögensmasse.

(2) 1Die Treuhandanstalt haftet an Stelle der gesetzlichen Vertreter von Gesellschaften im Aufbau, wenn sie diese unmittelbar oder mittelbar bestellt hat.
2Regreßansprüche der Treuhandanstalt gegen diese Personen bleiben unberührt.

Zuletzt geändert durch Art. 15 Abs. 34 G v. 4.5.2021 I 882
Seite zuletzt aktualisiert am 20. Dezember '25